FAQ2019-08-17T20:29:03+02:00

FAQ – Häufig gestellte Fragen

An dieser Stelle antworte ich ausführlich auf häufig gestellte Fragen. Sollte Ihr Anliegen damit nicht beantwortet werden, zögern Sie nicht, mich zu kontaktieren.

Was kostet Ihre Aufmaß-Dienstleistung?2019-09-15T12:59:50+02:00

Da ein Objekt nicht wie das andere ist und auch der Bedarf und somit der erforderliche Aufwand zum Teil erheblich abweichen kann, erstelle ich Ihnen gerne ein faires und auf Ihren Bedarf zugeschnittenes Angebot.

Ein Handlaser ist doch auch sehr genau!2019-10-01T13:56:53+02:00

Ja, schon. Bei rechtwinkligen Räumen und geraden Wänden mag diese Methode ausreichend sein.
Aber bei der einfachen Vermessung mittels Handlaser werden nur Länge und Breite des Raumes erfasst und es wird davon ausgegangen, dass jeder Winkel im Raum rechtwinklig ist. So ergeben sich pro Raum schnell Abweichungen von mehr als einem Quadratmeter Wohnfläche.
Noch größere Abweichungen ergeben sich bei Dachschrägen, Gauben, runden oder freigeformten Räumen. Denn bei diesen Bauteilen stoßen die Handlaser naturgemäß an ihre Grenzen, wenn es um die exakte und wirtschaftliche Erfassung des Istzustandes geht.

Sollte sich bei der Bedarfsanalyse herausstellen, dass ein Aufmaß mit dem Handlaser für Ihre Zwecke ausreichend ist, so biete ich auch das an.

Muss ich für die Vermessung meine Möbel verrücken?2019-10-01T13:57:26+02:00

Nein, die Möbel müssen natürlich nicht verrückt werden. Die Räume müssen aber für mich zugänglich sein.

Wie lange wird die Vermessung ungefähr dauern?2019-09-15T19:13:42+02:00

Ganz genau kann man das nicht sagen. Bitte kalkulieren Sie etwa vier Minuten pro Raum ein.

Was wird gemessen?2019-07-07T22:41:06+02:00

Gemessen wird nur das, was für Wohnflächenberechnungen und Grundrisszeichnungen notwendig ist, also Fenster, Türen, Wände, Wandvorsprünge, Treppen usw. Alles andere (Steckdosen, Unterzüge, Sockelleisten, Treppenstufen usw.) wird nicht mit eingemessen.

Was gehört zur Wohnfläche?2019-07-07T22:50:57+02:00
  1. Die Wohnfläche einer Wohnung umfasst die Grundflächen der Räume, die ausschließlich zu dieser Wohnung gehören. Die Wohnfläche eines Wohnheims umfasst die Grundflächen der Räume, die zur alleinigen und gemeinschaftlichen Nutzung durch die Bewohner bestimmt sind.
  2.  Zur Wohnfläche gehören auch die Grundflächen von
    • Wintergärten, Schwimmbädern und ähnlichen nach allen Seiten geschlossenen Räumen
    • Balkonen, Loggien, Dachgärten und Terrassen, wenn sie ausschließlich zu der Wohnung oder dem Wohnheim gehören.
  3. Zur Wohnfläche gehören NICHT die Grundflächen folgender Räume:
    • Zubehörräume, insbesondere:
    • Kellerräume
    • Abstellräume und Kellerersatzräume außerhalb der Wohnung,
    • Waschküchen
    • Bodenräume
    • Trockenräume
    • Heizungsräume
    • Garagen
    • Räume, die nicht den an ihre Nutzung zu stellenden Anforderungen des Bauordnungsrechts der Länder genügen
    • Geschäftsräume
Wie werden die Grundflächen angerechnet?2019-07-07T22:57:17+02:00

Die Grundflächen

  • von Räumen und Raumteilen mit einer lichten Höhe von mindestens zwei Metern werden vollständig angerechnet
  • von Räumen und Raumteilen mit einer lichten Höhe von mindestens einem Meter und weniger als zwei Metern werden zur Hälfte angerechnet
  • von unbeheizbaren Wintergärten, Schwimmbädern und ähnlichen nach allen Seiten geschlossenen Räumen werden ebenfalls zur Hälfte angerechnet
  • von Balkonen, Loggien, Dachgärten und Terrassen werden in der Regel zu einem Viertel, höchstens jedoch zur Hälfte angerechnet

Die Grundfläche wird nach dem lichten Maßen zwischen den Bauteilen ermittelt, wobei von der Vorderkante der Bekleidung der Bauteile ausgegangen wird. Bei der Grundfläche mit einbezogen werden die Grundflächen von

  • Tür- und Fensterbekleidungen sowie Tür- und Fensterumrahmungen
  • Fuß-, Sockel- und Schrammleisten
  • fest eingebauten Gegenständen, wie z. B. Öfen, Heiz- und Klimageräten, Herden, Bade- oder Duschwannen
  • freiliegenden Installationen
  • Einbaumöbel
  • nicht ortsgebundenen, versetzbare Raumteiler

Bei der Ermittlung der Grundfläche bleiben außer Betracht die Grundflächen von

  • Schornsteinen, Vormauerungen, Bekleidungen, freistehenden Pfeilern und Säulen, wenn sie eine Höhe von mehr als 1,50 Meter aufweisen und ihre Grundfläche mehr als 0,1 Quadratmeter beträgt
  • Treppen mit über drei Steigungen und deren Treppenabsätze
  • Türnischen
  • Fenster- und offenen Wandnischen, die nicht bis zum Fußboden herunterreichen oder bis zum Fußboden herunterreichen und 0,13 Meter oder weniger tief sind
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